GmbH-Geschäftsführer haften unter bestimmten Umständen mit ihrem Privatvermögen
Der "Heim und Partner Steuertipp"
erscheint regelmäßig in den
Ausgaben des Stadtjournal
und hier im Blog.
Die GmbH ist auch in kleinen und mittelständischen Unternehmen eine begehrte Gesellschaftsform, bei der häufig Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH sind. Allerdings sind sich nur wenige der Geschäftsführer über die Rechte und vor allem die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH wirklich im Klaren. Das böse Erwachen kommt erst, wenn bei einer Krise oder einer Insolvenz der Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen wird. Hierüber sprach das Stadtjournal mit Gerhard Heim, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand und Geschäftsführer von Heim und Partner.
Wofür können Geschäftsführer einer GmbH persönlich haftbar gemacht werden?
Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers kann u.a. entstehen,
- wenn Sie denken, dass steuerliche Angelegenheiten der GmbH allein Ihren Steuerberater zu interessieren haben;
- wenn Sie davon ausgehen, dass die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen allein Sache Ihrer Buchhaltung ist;
- wenn Sie noch Rechnungen begleichen, obwohl das Unternehmen allem Anschein nach bereits zahlungsunfähig ist;
- wenn Sie die Gestaltung der GmbH – Website in Auftrag geben, diese ungeprüft veröffentlichen – und dann feststellen, dass der Webdesigner geltendes Marken-oder /und Urheberrecht verletzt hat;
- wenn Sie – beispielsweise als Geschäftsführer für den Vertrieb – die Geschäftsführung für die Verwaltung dem zweiten, dafür intern zuständigen Geschäftsführer, überlassen und Sie Ihrer Überwachungspflicht des Mitgeschäftsführers nicht nachkommen;
- wenn Sie beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen für die GmbH nach außen nicht klar zu erkennen geben, dass Sie als Geschäftsführer der GmbH auftreten;
- wenn der Geschäftsführer Tätigkeiten vornimmt, die durch den Gegenstadt der Satzung nicht gedeckt sind und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstehen.
Muss bei der Frage der Haftung des (Gesellschafter) Geschäftsführers einer GmbH zwischen verschiedenen Haftungen unterschieden werden?
Es ist zwischen der Haftung des Geschäftsführers im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern und des Geschäftsführers im Außenverhältnis, d.h., gegenüber Dritten wie Kunden, Lieferanten oder staatlichen Behörden zu unterscheiden. Eine Haftung des Geschäftsführers im Innenverhältnis kommt sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch den Gesellschaftern in Betracht.
Welche gesetzliche Norm bestimmt die Haftung des Geschäftsführers?
Der Geschäftsführer hat gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in den Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu beachten. Beachtet er diesen Grundsatz nicht, können Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer entstehen.
Bereits die Gründung der Gesellschaft muss der Geschäftsführer überwachen. Macht er dies nicht und werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft unzutreffende Angaben etwa über die zu leistenden Stammeinlagen getätigt, dann haftet der Geschäftsführer gemäß § 9a Abs. 1 GmbHG grundsätzlich neben den Gesellschaftern für die Einzahlung.
Müssen Geschäftsführer die Weisungen der Gesellschafter grundsätzlich beachten?
Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft wird nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass der Geschäftsführer auf Weisung der Gesellschafter gehandelt hat. Verstoßen die Weisungen der Gesellschafter gegen gesetzliche Vorschriften und führt der Geschäftsführer diese Weisungen trotzdem durch, haftet er grundsätzlich persönlich.
Der treffende Heim und Partner – Tipp
Heim und Partner verfügt über eine langjährige Fachkompetenz bei der Betreuung von GmbH-Gesellschaftern/Geschäftsführern. Seit mehr als 10 Jahren hält Gerhard Heim bundesweit Vorträge zu diesem Themenkomplex. Gerne beantwortet Ihnen Heim und Partner Ihre Fragen zu diesem Thema.
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