Rückstellungen für Pensionszusagen nach BilMoG

In der Eröffnungsbilanz müssen für sämtliche Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 enden, in der Eröffnungsbilanz (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr 01.01.2010) die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz neu bewertet werden (Abzinsung mit durchschnittlichem Marktzins, Berücksichtigung von künftigen Kosten – und Preissteigerungen). In der Regel führt dies zudeutlich höheren Pensions­rückstellungen. Dies gilt auch deshalb, weil Unternehmen in der Vergangenheit zur Wahrung der Einheitsbilanz in den überwiegenden Fällen mit dem steuerlich vorge­gebenen Zinssatz von 6 % abgezinst haben. Der nunmehr anzuwendenden Marktzinssatz, der von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben wird, dürfte erheblich unter 6 % liegen. 

Für die deutlich höheren Pensionsrückstellungen sieht Artikel 67 Abs. 1 EGHGB die Möglichkeit der Verteilung des Anpassungsvertrages über höchstens 15 Jahre vor. Durch diese Übergangsregelung können bilanzpolitische Potentiale genutzt wer­den. So kann der Differenzbetrag 

  • im Jahr der Erhöhung in vollem Umfange,
  • in gleichen Jahresraten (über 15 Jahre oder kürzer) oder
  • in unterschiedlich hohen Jahresraten

in Ansatz gebracht werden. Zwangsläufig führt dies dazu, dass die gewünschte Ver­gleichbarkeit von Jahresabschlüssen auf Jahre beeinträchtigt wird. Eine Zuführung des gesamten Betrages erst nach 15 Jahre (im Jahr 2024) lässt die Übergangsrege­lung nicht zu. Die Anpassung der Rückstellung muss erfolgswirksam erfolgen. Eine erfolgsneutrale Verrechnung zu Lasten der Gewinnrücklage ist nicht möglich. 

Heim und Partner-Tipp

Mit der Anforderung des versicherungsmathematischen Gutachtens (bei Wirt­schaftsjahr-Kalenderjahr 01.01.2010) ist unbedingt darauf zu achten, dass dieses Gutachten sowohl für den nach wie vor geltenden steuerlichen Wert (Zinssatz 6 %) und dem neuen handelsrechtlichen Wert angefordert wird. Nach Vorlage der bei­den Gutachten und der sich daraus ergebenden Differenzen sollte genau geprüft werden, ob die Verschiebung der Rückstellungserhöhung auf künftige Perioden ziel­führend ist. 

Heim und Partner steht Ihnen diesbezüglich gerne beratend zur Seite.