Steuerliche Abzugsfähigkeit von Geschenken

Steuerlich sind Geschenke begrenzt abzugsfähig. Dabei sind viele Details zu beachten. Hierüber sprach das Stadtjournal mit Gerhard Heim.

Wann ist der steuerliche Abzug von Geschenken möglich?

Geschenke müssen dem Grunde nach betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein. Der Höhe nach dürfen selbst betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, nur abgezogen werden, wenn sie pro Jahr und Empfänger bei maximal 35,00 € betragen.

Es handelt sich nicht um ein Geschenk, wenn dieser Leistung eine konkrete Gegenleistung gegenüber steht.

Auch wenn diese beiden Punkte erfüllt sind, scheitert der Abzug, wenn die Geschenkaufwendungen vom Unternehmer nicht einzeln getrennt aufgezeichnet wurden.

Wie interpretiert die Finanzverwaltung Geschenke?

Geschenke sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, die nicht als Gegenleistung für bestimmte Leistungen des Empfängers gedacht sind. Auch dürfen sie nicht in unmittelbarem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit Gegenleistungen stehen. Da die Zuwendung für den Beschenkten einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen muss, fallen bloße Annehmlichkeiten, die den Empfänger nicht bereichern, nicht unter die Abzugsbeschränkung

Bei Annehmlichkeiten (Aufmerksamkeiten) handelt es sich um Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Solche Sachzuwendungen gehören bis zu einem Wert von 40,00 € (z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger) nicht zum Arbeitslohn.

Welche Abzugsbegrenzung gibt es?

Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Geschenke dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller einem Empfänger in einem Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke insgesamt 35,00 € nicht übersteigen. Diese Einschränkung gilt aber nur für Nicht-Arbeitnehmer. Geschenke an eigene Arbeitnehmer können uneingeschränkt abgezogen werden.

Für die Prüfung der 35,00 € sind alle Geschenke eines Jahres an eine Person zusammenzurechnen.

Auch beruflich bedingte Geschenke von Arbeitnehmern an Kunden des Arbeitgebers sind bei diesem nur bis zur 35,00 Euro-Grenze als Werbungskosten von seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar. Für Arbeitnehmer gilt allerdings nicht die strenge Aufzeichnungspflicht. Die Geschenke sollten jedoch aus Beweisgründen näher bezeichnet werden; sonst erkennt das Finanzamt die Werbungskosten nicht an.

Welche Sachzuwendungen sind nicht zu versteuern?

Nachfolgende Sachzuwendungen sind nicht zu versteuern

  • Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer oder dessen Angehörige, 
  • Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung von bis zu 110,00 € brutto und 
  • Aufwendungen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Wann muss der Empfänger eines Geschenkes dieses als Betriebseinnahme versteuern?

Wer als Unternehmer betrieblich veranlasste Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahme versteuern, auch wenn der Geber die Aufwendungen wegen Überschreitens der 35,00 Euro-Grenze nicht abziehen kann.

Beim Arbeitnehmer gehören Geschenke und insbesondere Incentives (Sachprämien, Reisen, Events usw.) in der Regel zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Welche Möglichkeiten gibt es, damit der Empfänger keine Steuern zahlen muss?

Unternehmer können Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde bis zu einer Höhe von 10.000,00 € brutto jährlich pro Empfänger pauschal mit 30 % versteuern (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer). Dann bleiben Sie beim Empfänger außer Ansatz.

Streuwerbeartikel (Wert bis maximal 10,00 €) und Aufmerksamkeiten bis 40,00 € müssen nicht pauschal versteuert werden.

Der treffende Heim und Partner Tipp

Die Abzugsfähigkeit von Geschenken ist begrenzt. Sichern Sie sich daher die Abzugsfähigkeit, in dem Sie rechtzeitig – bevor Ihnen Aufwendungen entstehen – diese mit einem steuerlichen Berater abstimmen.