Steuertipps für Arbeitnehmer
Der "Heim und Partner Steuertipp"
erscheint regelmäßig in den
Ausgaben des Stadtjournal
und hier im Blog.
Kein Jahr beginnt ohne die Änderung im Steuerrecht. Mit dem Jahreswechsel 2012 treten eine Reihe steuerlicher Neuerungen in Kraft, die den Bürger mitunter spürbar entlasten und bestehende Regelungen vereinfachen. Hierüber sprach das Stadtjournal mit Gerhard Heim, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand und Geschäftsführer von Heim und Partner in Gründau.
Welche Neuregelungen ergeben sich bei Dienstreisen?
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten wurden ab 2010 neu festgesetzt. Die meist leicht höheren Beträge müssen in der Steuererklärung 2011 geltend gemacht werden.
Übernachtungspauschalen darf aber nur der Arbeitgeber steuerfrei erstatten, beim Abzug als Werbungskosten gelten nur die Hotelrechnungen.
Was hat sich bei einem beruflich veranlassten Umzug geändert?
Bei einem beruflich veranlassten Umzug – z.B. aufgrund Arbeitsplatzwechsels oder der Abordnung von der Unternehmensleitung – lassen sich ab dem 01.01.2011 die Aufwendungen ohne nähere Nachweise über jeweils erhöhte Pauschalen als Werbungskosten absetzen. Die angehobenen Werte sollten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung von Umzugskosten von Ehegatten ist es ausreichend, wenn sich dadurch die Fahrzeit Wohnung – Arbeitsstätte nur eines Partners um mehr als 1 Stunde verringert. Keine Rolle spielt die Entfernung des anderen Ehepartners zur Arbeitsstätte, die sich jeweils ergebenden Fahrzeitveränderungen sind nicht zu saldieren. Zudem ist es unerheblich, wer von den Ehegatten die Aufwendungen getragen hat.
Was ist bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen zu beachten?
Bei diesen Aufwendungen wird die steuerliche Anerkennung nicht mehr versagt, weil das gesetzliche Aufteilungsverbot entfallen ist. Das können Arbeitnehmer insbesondere dann nutzen, wenn sie Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt mit Auto, Zug oder Flugzeug bei gemischt betrieblich und privat veranlassten Reisen haben. Diese lassen sich jetzt grundsätzlich in abziehbare Werbungs- und Lebenshaltungskosten aufteilen. Als Maßstab wird dabei in der Praxis meist die Zeit für die beruflich und privat veranlassten Anteile herangezogen. Wird der Urlaub mit einer Dienstreise verbunden oder an einen Fachkongress ein paar freie Tage zur Entspannung angefügt, lassen sich die Aufwendungen zum Teil als Werbungskosten absetzen. Nur wenn sie den beruflichen Zeitanteil dokumentiert haben, gelingt der Werbungskostenabzug. Hierzu ist festzuhalten, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang eine berufliche Veranlassung vorlag. Werden die Nachweispflichten nicht hinreichend erfüllt, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Wie können Sie Arbeitsmittel richtig geltend machen?
Aufwendungen für Fachliteratur können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn ihre Anschaffung beruflich veranlasst ist. Bislang wurde allgemein bildende Literatur nicht anerkannt, auch wenn sie im Beruf eingesetzt wurde. Der BFH hat mit Urteil vom 20.05.2010 (Akz. VI R 53/09) eine für Arbeitnehmer generöse Bestimmung getroffen und schließt jetzt den Abzug von Werbungskosten nicht allein schon deshalb aus, weil das Buch auch von anderen Steuerzahlern ohne Bezug zum Beruf gerne gelesen wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die Fachliteratur im Beruf tatsächlich verwendet wird oder genutzt werden kann. Die geplante oder tatsächliche Verwendung der Fachliteratur ist für jedes einzelne Werk gesondert nachzuweisen. Hilfreich kann hier eine Bestätigung des Arbeitgebers sein. Aus den Quittungen für Fachliteratur muss Titel und Autor sowie der Rechnungsempfänger ersichtlich sein.
Der treffende Heim und Partner – Steuertipp
Das Steuerrecht lässt eine Vielzahl von Abzugsmöglichkeiten im Bereich der Werbungskosten zu. Hierbei gilt es, Gesetzesänderungen und die sich ständig ändernde Rechtsprechung zu beachten. Heim und Partner hilft Ihnen dabei.
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