Weniger Lohnsteuer bei Fahrten mit dem Firmenwagen!

Der "Heim und Partner Steuertipp"
erscheint regelmäßig in den
Ausgaben des Stadtjournal
und hier im Blog.

Arbeitnehmer müssen ab sofort deutlich weniger versteuern, wenn sie mit einem vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellten Pkw von ihrer Wohnung in den Betrieb fahren. Dies ermöglicht ein BMF-Schreiben vom 01.04.2011, mit dem die Finanzverwaltung nunmehr auch die Rechtsprechung des BFH’s vom 20.09.2010 anwendet. Hierzu sprach das Stadtjournal mit Gerhard Heim, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsbeistand und Geschäftsführer von Heim und Partner.

Wie wurde bisher die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorgenommen?

Hat der Arbeitnehmer für die Besteuerung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des Pkw’s kein Fahrtenbuch geführt, so erfolgte die Besteuerung nach der 1 %-Regelung. Dieser Betrag erhöhte sich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch für diese Fahrten genutzt wurde. Bei der Ermittlung des Zuschlagssatzes von 0,03 % unterstellt die Finanzverwaltung pauschal 15 Tage pro Monat.

Was hat sich durch das BFH-Urteil vom 20.09.2010 und das BMF-Schreiben vom 01.04.2011 geändert?

Die neue Rechtsprechung verbessert die steuerliche Situation für Arbeitnehmer, wenn diese im Schnitt weniger als 15 Tage im Monat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fahren. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die auf Kundenbesuche oder anderen Dienstreisen unterwegs sind. Nach der neuen Regelung sind nur die tatsächlichen Fahrten für die Besteuerung zu berücksichtigen, die pro gefahrenen Tag mit 0,002 % des Pkw-Listenpreises je Entfernungskilometer multipliziert werden.

Was muss der Arbeitnehmer tun, wenn er die günstigere Besteuerung möchte?

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er eine Abrechnung nach dieser günstigeren Besteuerung wünscht. An dieser Erklärung ist er gegenüber dem Arbeitgeber für das gesamte Jahr gebunden. Des Weiteren muss er dem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) der betriebliche Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von ihm genutzt wurde. Dabei reicht die bloße Angabe der Anzahl der Tage nicht aus. Nach dem BMF-Schreiben sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur regelmäßigen Arbeitsstätte gelangt ist.

Was müssen Arbeitgeber durch die neue Rechtsprechung beachten?

Der Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer für jedes Jahr schriftlich vereinbaren, welche der beiden Besteuerungsformen der Arbeitnehmer wünscht. Die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber von der alten zur günstigeren Besteuerungsform im Kalenderjahr 2011 wechseln, wenn der Arbeitnehmer es wünscht. Dies sieht das BMF-Schreiben ausdrücklich vor. Die kalendermonatliche schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bezüglich der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.

Bindet die Entscheidung den Arbeitnehmer auch bei Erstellung seiner Einkommensteuererklärung?

Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung ab, so sollte er nochmals prüfen, ob die bisherige oder die neue Besteuerungsvariante für ihn günstiger ist. Dabei ist er nicht an die gegenüber dem Arbeitgeber abgegebenen Erklärung gebunden.

Der treffende Heim und Partner- Tipp

Überprüfen Sie Ihre zurückliegenden Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 2010, ob diese rechtskräftig sind. Sind die Bescheide nicht rechtskräftig und ist die neue BFH-Rechtsprechung für Sie günstiger, sollten Sie gegen diese Bescheide Einspruch einlegen. Gleichzeitig müssen Sie eine Besteuerung nach der neuen Berechnungsmethode beantragen.

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